Satzung des Vereins Deutsch-Bulgarische Gesellschaft DUNAV e.V.
Satzund DBG DUNAV e.V. - PDF Dokument
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Bulgarische Gesellschaft DUNAV.
2. Er hat seinen Sitz in Bremen.
3. Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 ff. BGB. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
§ 2 Vereinszwecke und Aufgaben
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen,die folgende steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung verfolgen:
a) die Förderung von Kunst und Kultur durch Organisation und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen wie Kunstausstellungen, Lesungen, Theater-, Tanz- und Musikaufführungen sowie Veröffentlichungen zum gegenseitigem Kennenlernen und Kulturaustausch zwischen Menschen mit bulgarischen Wurzeln und an Bulgarien und seiner Kultur interessierten Bürgern.
b) die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren und Vorträgen. Besondere Schwerpunkte liegen in der Förderung der deutsch- bulgarischen Freundschaft sowie der Bildungsarbeit und Mehrsprachigkeit. Diese wird unter anderem durch Gründung und Tätigkeit von/an Einrichtungen unterstützt, in denen das Erlernen der bulgarischen Sprache, Geschichte, Kultur, Bräuche und Traditionen, unterrichtet werden.
c) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie durch interkulturelle Integrationsveranstaltungen für Familien mit Migrationshintergrund zum Kennenlernen des deutschen Sozialwesens und der öffentlichen Institutionen. Der Verein strebt insbesondere die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und organisiert interkulturelle Freizeitmaßnahmen und andere soziale Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensumstände von Migrantenfamilien. Das Kindeswohl wird insbesondere durch Errichten von Spielkreisen und Bastelgruppenunterstützt.
d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Austausch und rege Kommunikation mit anderen Nichtregierungsorganisationen, die ähnliche gemeinnützige, mildtätige und kulturelle Zwecke verfolgen.
e) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch die aktive Teilnahme an Projekten zur Errichtung einer bulgarischen Schule in Bremen.
f) die Förderung des Sports durch Durchführung von sportlichen Freizeitveranstaltungen aller Art, wie z.B. Fußballspiele, Schachturniere, Laufmarathone, Fahrradtouren etc.
g) die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch Unterstützung und Werbung von öffentlichen Initiativen zum Zusammentreffen von Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft und Konfession und zur gegenseitigen Hilfe.
h) Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken von a) bis g) dienen.
i) Beschaffung von Ausstattung und Ausrüstung für die Zwecke von a) bis g).
2. Der Verein erfüllt seine steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke selbst. Er setzt Arbeitskreise von Mitgliedern und weitere ehrenamtliche Interessenten ein. Im Rahmen von Initiativen, die zeitaufwendig sind und/ oder besonderen Sach- und Personalmitteln bedürfen, kann der Verein Honorarkräfte und weitere Hilfspersonen hinziehen. Diese arbeiten dann im Namen des Vereins, so dass deren Wirken wie eigenes Wirken des Vereins gilt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Alle eingehenden Gelder und etwaigen Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Leistungen von Mitgliedern an den Verein können diesen weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erstattet werden.
6. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit anfallende Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Dafür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
9. Der Verein arbeitet unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, Ethnizität, Kultur, Religion oder weiteren askriptiven Merkmalen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person werden, die die Ziele des Vereins mitzutragen bereit ist.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus, über deren Annahme der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss entscheidet. Wird ein Aufnahmeantrag aus wichtigem Grund abgelehnt, kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen. Eine Aufnahme bedarf in diesem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Mit der Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder zur Leistung von Beiträgen, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat,
c) Ausschluss.
5. Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Recht an dem Vereinsvermögen zu.
6. Die Mitgliedschaft kann nicht abgetreten werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen,
c) das Stimmrecht nur persönlich auszuüben,
d) in Absprache mit dem Vereinsvorstand Veranstaltungen vorzuschlagen und zu organisieren, die mit den Aufgaben und Zwecken des Vereins übereinstimmen.
2. Das Stimmrecht kann nicht abgetreten werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn
a) das Mitglied Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt oder Vereinszielen zuwider handelt,
b) es seiner Beitragspflicht über das Ende des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
c) ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
2. Vor der Beschlussfassung über den Ausschlussantrag, den jedes Mitglied stellen kann, ist dem Betroffenen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
4. Wird einem Ausschlussantrag entsprochen, kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die weitere Mitgliedschaft bedarf in diesem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 7 Organe und Beschlussfassung
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Alle Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es muss geheim gewählt werden, wenn ein Stimmberechtigter dies verlangt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorsitzenden einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt.
3. Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Einladung der Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Gegenstand einer Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder entsprechend von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter mit zwei Dritteln Mehrheit.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Versammlung um eine Stunde vertagt und die dann folgende Mitgliederversammlung ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Feststellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Behandlung verspäteter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
9. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung, bestellt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer und ist für die weiteren in der Satzung vorgesehenen Fälle zuständig. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Bestellung des Vorstandes kann mit zwei Dritteln Mehrheit widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand. Vor dem Beschluss über die Entlastung sind die Kassenprüfer zu hören.
10. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam nach § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende kann auch ein einzelnes Vorstandsmitglied mit der Erledigung bestimmter Geschäfte beauftragen.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann sich der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlungselbst ergänzen.
6. Der Vorsitzende leitet den Verein gemäß den in § 2 festgelegten Vereinszielen und auf der Grundlage der Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
9. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit des Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
§ 10 Kassenprüfer
1. Über die ordentliche Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die ordentliche Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
3. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 11 Arbeitskreise
1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Arbeitskreise einsetzen.
2. Diese legen nach Beratung und Abstimmung dem Vorstand ihre Vorschläge vor.
§ 13 Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Kostenerstattungen, Sponsorengeldern, öffentlichen Fördermitteln, Spenden, Entgelten für bei Veranstaltungen erbrachte Dienstleistungen.
2. Die Einnahmen sind nur für die Zwecke des Vereins einzusetzen.
3. Das Startkapital des Vereins ist NULL.
4. Über das Jahresbudget entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich entschieden und beträgt bei der Gründung 35 Euro pro Jahr. Für Studierende wird ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20 Euro festgesetzt.
6. Jeglichen Geldanlagen des Vereins in Finanzinstituten müssen von dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Bei Geldabhebungen genügen zwei Unterschriften von Vorstandsmitgliedern. Mindestens eine Unterschrift davon muss dem Vorstandsvorsitzender oder dem Kassenwart gehören.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Bulgarische Schule in Hamburg e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kulturelle Zwecke im Einklang mit den Vereinszielen zu verwenden hat.
§ 15 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.09.2015 beschlossen.